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DEG Steuerberatungsgesellschaft mbH

News

Auf dieser Seite erhalten Sie informative und wissenswerte Infos rund um die Themen Steuerberatung, Buchaltung und Unternehmensberatung.

Ein Insolvenzgrund besteht bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder auch durch Verlust von Stammkapital. Die Ursachen sind häufig in Finanzierungsmängeln, Managementfehlern, Forderungs-ausfällen durch nicht intaktes Mahnwesen oder in überhöhten Privatentnahmen zu finden. Krisen zeigen sich z.B. in Differenzen zwischen geplanten und tatsächlich vereinnahmten Umsätzen. Diese Lücke zeigt dem Unternehmer auf, dass seine bisherige Strategie am Markt keinen Erfolg hat. Ist bereits eine Liquiditätskrise eingetreten, ist eine eigene unternehmerische Entscheidung durch den Druck der Gläubiger kaum noch möglich. Nur mit rechtzeitigem Handeln ist ein Ausweg aus der drohenden Insolvenz zu finden.

Erste Fehler entstehen schon oft bei der Erstellung des Gründungskonzepts. Die Beobachtung des Marktes, des Konkurrenzverhaltens und des Standortes erfolgt zu meist nur unzureichend, sodass Existenzgründungen zu scheitern drohen. Weitgehend vernachlässigt wird auch die Markteinführungsphase, in der jeder Marktteilnehmer um Marktanteile kämpfen muss. Mögliche Gegenmaßnahmen der Konkurrenz sollten deshalb in der Ertragsplanung bereits berücksichtigt werden. Geschieht das nicht und die Gründung erfolgt mit hohem Fremdkapital, kann dies zu unrealistischen Ertragsausichten und ersten Schritten in Richtung Insolvenz führen.

Weitere Zeichen für das Entstehen einer Insolvenz sind die Nichtbeachtung von Lernprozessen in Bezug auf Qualität, Liefertreue, Produktionslinie oder Organisation, die erst im Laufe der Zeit eine Produktion oder Dienstleistung rentabel werden lassen. Erst unter Betrachtung vorgenannter Kriterien kann eine Bank überzeugt werden, dass der Kredit zurückbezahlt werden kann.

Auch Unternehmen, die bereits am Markt etabliert sind, können in eine Krise geraten. Zu meist geschieht dies durch mangelnde Liquidität. Steuern und Abgaben werden nicht mehr entrichtet und Kredite werden nicht mehr zurückgezahlt. Hier ist die bloße Erstellung einer Ertrags- und Liquiditätsplanung allein nicht ausreichend, den Geldmittelproblemen zu entgehen, da oft nicht nur sehr hohe Außenstände, sondern auch bereits verjährte Forderungen vorliegen. Deshalb ist ein effektives Debitorenmanagement genauestens zu betreiben. Das umfasst u.a. das regelmäßige Schreiben von Rechnungen, das Überwachen des Mahnwesens sowie die Prüfung der Offenen Posten.

Sofortmaßnahmen, wie die Verbesserung der Finanzierungsstruktur, Reduzierung der Entnahmen oder Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter oder Kostensenkungen z.B. durch Ausnutzung von Zahlungszielen können weitere Sanierungsinstrumente eines Unternehmens sein. Auch strategische Maßnahmen zur Neuausrichtung des Unternehmens sind Bestandteile von Sanierungs-maßnahmen, die jedoch finanzielle Ressourcen erfordern. Aber auch steuerliche Entlastungen durch Stundung, Erlass oder Herabsetzung der Vorauszahlungen tragen zur Verbesserung der Liquidität bei.
Krisen entstehen aus Notsituationen, die meist schon lang im Unternehmen vorhanden sind. Diese Gefahren müssen vom Unternehmer frühzeitig erkannt werden, weil sonst die finanzielle Handlungsunfähigkeit des Unternehmers droht sowie die Ziele des Betriebes als auch die Interessen der Gläubiger, Anteilseigner, Mitarbeiter und des Staates gefährdet sind. Zumeist ist die Ablehnung von Kreditausgaben durch die Hausbank das erste wahrgenommene Krisensignal für die Unternehmer, obwohl schon vorher erhebliche Anzeichen einer Krise vorhanden sind, die leider vom Unternehmer übersehen werden. Darum ist es dringend geboten, die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) gemeinsam mit dem Steuer- oder Unternehmensberater regelmäßig zu analysieren, um Krisensignale bei Ein- und Ausgaben, Rück- und Zugängen rechtzeitig zu erkennen.

Die Anzeichen liegen zumeist im Bereich des Unternehmens, weil die Ursachen der Krisen nur im Betrieb selbst zu suchen und zu beseitigen sind. Oft stehen Unternehmer von Krisenunternehmen unter starken psychischen Belastungen infolge zahlreicher Mahnungen durch die Gläubiger, Angst um die Existenz und die der Familie, Verantwortung für die Mitarbeiter oder auch durch Selbstvorwürfe. Auch die Mitarbeiter können häufig nicht mit der Krise umgehen. Niemand möchte als Verursacher der Krise benannt werden. Ebenso kann es tröstlich sein, mit Gleichgesinnten über die schlechte Konjunktur, die hohen Steuern oder über hohe Lohnnebenkosten zu klagen. Im Krisenfall geht es jedoch um die Lösung der Probleme und nicht um Schuldzuweisungen.

Was können Unternehmer tun, um die Krise abzuwenden. Die Inanspruchnahme eines externen Beraters kann zweckmäßig, aber nicht immer sinnvoll sein. Die meisten Unternehmen haben nämlich bereits einen wichtigen Berater, ihren Steuerberater. Der Unternehmer sollte zunächst seine Produkte oder Dienstleistungen auf ihre Markt- und Wettbewerbsfähigkeit überprüfen und mögliche Fehler in der Unternehmensführung oder in der Unternehmensstrategie aufdecken. Verschiedene Instrumentarien, wie die betriebswirtschaftliche Auswertung, die ABC- Analyse zur Sortimentsstraffung oder Feststellung der Kundenstruktur, die Stärken- Schwächen- Analyse oder auch Soll-/Ist- und Branchen- Vergleiche können gemeinsam mit dem Steuerberater, der bereits durch das Mandat mit dem Unternehmen vertraut ist, oder auch mit Hilfe eines Unternehmensberaters erarbeitet werden.

Durch Kennzahlensysteme können voraussichtliche wirtschaftliche Chancen und Risiken erkannt werden, so auch die Auswirkung der Veränderungen auf die Branche und das Unternehmen selbst. Der Unternehmer sollte frühzeitig mit kompetenten Beratern alle möglichen Schwachstellen im Unternehmen besprechen. Unternehmerische Entscheidungen kann der Steuerberater dem Unternehmer nicht abnehmen. Er kann ihm aber zeigen, wo Handlungsbedarf besteht und das zügig anhand der ohnehin von ihm erstellten Zahlen. Durch weitergehende Inanspruchnahme von Rechtsanwalt und Unternehmensberatung kann einer Krise optimal begegnet werden. Eine Zusammenarbeit dieser drei Berater verspricht den Erfolg einer Sanierung.
Aus dem Vertragsverhältnis zum Mandant ergibt sich der Umfang der Beratungspflichten des Steuerberaters. So ist er aufgrund der Buchführung, der Abschlusserstellung und der Fertigung der Steuererklärungen verpflichtet, dem Mandanten bei drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit umfassend zu informieren und ihn auf seine Insolvenzantragspflicht hinzuweisen. Die Pflicht zur Untersuchung der Überschuldungsursachen besteht für den Steuerberater jedoch nicht. Da die bilanzielle Überschuldung nicht gleich zur Insolvenz führen muss, beschränkt sich die Beratungspflicht des Steuerberaters auf die Empfehlung, dass der Unternehmer die vorliegende Überschuldung zur Vermeidung der Insolvenzverschleppung prüfen sollte.

Hauptproblem der Unternehmen in der Krise ist meist die fehlende Liquidität. Ist der Unternehmer oder die Gesellschaft nicht fähig, Finanzierungsmittel bereitzustellen, wird ein Kreditantrag an das jeweilige Kreditinstitut gestellt. In Form eines Sanierungs- oder Überbrückungsgeldes ist es den Banken rechtlich möglich, die notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen. Oft scheitert das Kreditersuchen aber an mangelnden Sicherheiten. In diesen Fällen kann ein Sicherheitentreuhänder zwischengeschaltet werden. Dieser hält die Anteile für die finanzierenden Banken und erhält durch die Gesellschafter den Auftrag, einen Investor zu finden. Der daraus erzielte Veräußerungserlös ist an die Bank und ein eventuell erzielter Gewinn ist an die Gesellschafter auszuzahlen. Ein Weisungsverhältnis zwischen Bank und Treuhänder besteht nicht. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität sind z.B. Forderungsverkauf, Verkauf von Anlagevermögen, Überprüfung der Entnahmen, Straffung des Mahnwesens, Verkürzung von Kundenzielen oder auch Tilgungsaussetzungen. Daneben bieten Kostensenkungsmaßnahmen, die zu einer schnellen Kostenentlastung führen, Ergebnisverbesserungen. Dazu gehören u.a. die Erhöhung bzw der Abbau von Fremdleistungen, die Reduzierung unrentabler Produktlinien, die Neuverhandlung von Einkaufskonditionen und die Verringerung von Bearbeitungszeiten. Umsatzsteigerungen sind heute oft nur durch gute Produkte mit Wettbewerbsvorteilen und Kundenbindung möglich. Dies verlangt die ständige Produktverbessung, Servicequalität, Umgang mit Reklamationen, Kundenveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und auch Verkaufsschulungen für Mitarbeiter.

Die Beseitigung der Krise kann auch durch eine strategische Neuausrichtung erfolgen, die jedoch Zeit und finanzielle Mittel beansprucht. So kann es zur Aufgabe von Geschäftsbereichen oder zur Konzentration auf gewinnbringende Kernkompetenzen führen. Auch die Regelung der Unternehmensnachfolge stellt einen Teil der Neustruckturierung dar. Natürlich kann die Unternehmenssanierung auch durch Bildung einer Auffanggesellschaft erfolgen. Das gesamte Vermögen des zu sanierenden Unternehmens wird an die neu gegründete Gesellschaft veräußert und alle Verträge und die Mitarbeiter werden übernommen.
Die im Jahr 1983 eingeführte Künstlersozialversicherung bietet selbständigen Künstlern und Publizisten Schutz vor Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter.

Der Antrag des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates zum Mittelstandsentlastungsgesetz,die Künstlersozialversicherung abzuschaffen oder zu reformieren, ist nach Protesten von Künstlern und Gewerkschaften abgelehnt worden. Folglich sind weiterhin Künstlersozialabgaben von Unternehmern zu zahlen, die Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen.

Wer ist abgabepflichtig?
Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Künstlerische und publizistische Leistungen fallen an für Pressetexte und Fotos für Broschüren, Informationsschriften, Werbung für bestimmte Produkte mittels Flyer, Anzeigen oder Plakate, Homepageerstellungen, Geschäftsberichte und Pressekampagnien, die Durchführung von Veranstaltungen, die Herstellung von CDs und DVDs uä..

Unter die Abgabepflicht fallen auch Unternehmer, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Das können Unternehmer sein, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen oder auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Privatpersonen, die eine CD, ein Buch oder eine Eintrittskarte für ein Konzert kaufen, sind nicht abgabepflichtig, weil sie keine Unternehmer sind. So handelt es sich auch um eine private Veranstaltung, wenn ein Brautpaar eine Musikgruppe für ihre Hochzeit engagiert. Eine Künstlersozialabgabe ist in diesen Fällen nicht zu zahlen.

In Bezug auf Vereine spielt es für die Künstlersozialabgabe keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich Aufträge im Rahmen von Vereinsveranstaltungen an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, wenn damit Einnahmen erzielt werden sollen. Bei nicht mehr als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird keine Künstlersozialabgabe erhoben. Damit sind in der Praxis die meisten Vereine abgabefrei. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und zum Teil auch für Karnevalsvereine.

Wann liegt ein nicht nur gelegentlicher Auftrag vor?
Voraussetzung für die Abgabepflicht für Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und für Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten für Zwecke ihres Unternehmens erteilen, ist eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung. Das Gesetz hat eine Grenze zur Durchführung von maximal drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr gezogen, bis zu der keine Abgabepflicht eintritt. Werden mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, müssen sämtliche Entgelte für alle Veranstaltungen an die Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet werden. Bezieht sich die Auftragserteilung auf andere Maßnahmen wie Gestaltung einer Internetseite, Entwurf eines Flyers, Gestaltung eines Geschäftsberichts oder Nutzung von Design-Leistungen, reicht bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr ist die Voraussetzung "nicht nur gelegentlich" auch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden.

Was ist die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie?
Die Künstlersozialabgabe stellt einen sog. "Arbeitgeberanteil" dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Die Künstler sind ähnlich einem Arbeitnehmer pflichtversichert und haben den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen. Folglich sind die Unternehmer nicht berechtigt, ihren Anteil an der Künstlersozialversicherung dem Künstler in Rechnung zu stellen oder vom vereinbartem Entgelt abzuziehen.

Der Abgabepflicht unterliegen sämtliche an alle Kreativen gezahlten Entgelte. Seit dem 01.Januar 2000 gilt ein einheitlicher Abgabesatz für die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst. Der einheitliche Abgabesatz wird bis zum 30.09. eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt und beträgt in den Jahren 2009 = 4,4 % und für 2010 = 3,9 %. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an diese Berufsgruppe gezahlten Entgelte.

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte ( z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen ) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z.B. Telefon- und Materialkosten, aber nicht Zahlungen an juristische Personen, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise und Bewirtungskosten) oder Entgelte im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale als steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Melde- und Zahlungspflichten
Der abgabepflichtige Unternehmer hat bis zum 31. März eines jeden Jahres der KSK auf einem gesonderten Formular die Entgelte mitzuteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten usw. gezahlt haben. Kommen Unternehmer ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nach, werden diese von der KSK nach branchenspezifischen Durchschnittswerten eingeschätzt. Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. Soweit sich aus der Jahresmeldungen Nachzahlungen ergeben, werden diese am 31.03. des laufenden Kalenderjahres fällig.

Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann.

Für das laufende Kalenderjahr hat der abgabepflichtige Unternehmer monatliche Vorauszahlungen zu leisten.

Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte des Vorjahres. Dieser Jahreswert wird gezwölftelt und mit dem Beitragssatz des aktuellen Jahres multipliziert und es ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die monatlichen Vorauszahlungen sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die KSK monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Seit 01. Juli 2007 ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auch für die Prüfung der Künstlersozialabgabepflicht bei Arbeitgebern zuständig. Somit sind die Unternehmer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an die Berufsgruppe gezahlten Entgelte zu führen. Sie können listenmäßig oder im Rahmen der Buchführung vorgenommen werden. Die Aufzeichnungen müssen mit den zugrundeliegenden Unterlagen jederzeit nachprüfbar sein. Sie sind mind. 5 Jahre aufzubewahren. Für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe haben die Unternehmer über die erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de
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Wermingser Straße 47, 58636 Iserlohn

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